Sachverhalt
A. A.________ ist Landwirt und Pächter des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Freiburg. Auf dieser Parzelle bewirtschaftet er ein als "Selbstspflückfeld" ausgestaltetes Blumenfeld. B. Vom 10. Juni bis zum 30. August 2024 war die Kantonsstrasse zwischen Bürglen und Marly wegen Sanierungsarbeiten vollständig für den Verkehr gesperrt. Nach Angaben des Vorgenannten war das von ihm bewirtschaftete Feld während dieses Zeitraums für die Kundschaft nicht erreichbar. Am 19. Juni 2024 fand zwischen dem Vorgenannten und einem Vertreter des Tiefbauamts (TBA) eine Besprechung statt. Dabei verlangte Ersterer Ersatz für den infolge der Strassensperrung erlittenen Ertragsausfall. Anschliessend ersuchte er das TBA per E-Mail um eine schriftliche Begründung des ihm mündlich mitgeteilten Standpunkts, wonach der geltend gemachte Schaden nicht ersetzt werde. Ihm wurde mitgeteilt, die Angelegenheit werde von der Rechtsabteilung geprüft und eine Antwort werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nachdem der Vorgenannte trozt mehrmaliger Nachfrage keine schriftliche Antwort erhalten hatte, erhob er am 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU). In der Folge erkundigte er sich wiederholt nach dem Stand des Verfahrens, namentlich am
13. Januar und am 15. Juni 2026. Nach seinen Angaben erhielt er darauf keine Antwort. C. Mit Eingabe von 24. August 2026 erhebt der Vorgennante beim Kantonsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er macht geltend, die von ihm am
17. Juli 2025 bei der RIMU eingereichte Beschwerde sei bis heute unbehandelt geblieben. Er beantragt im Wesentlichen, es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung, festzustellen und die RIMU anzuweisen unverzüglich über seine Beschwerde zu entscheiden. D. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Den Akten zufolge machte der Beschwerdeführer gegenüber dem TBA einen Schaden geltend, den er auf die vollständige Sperrung einer Kantonsstrasse während mehrerer Monate zurückführt. Er verlangt Ersatz für den ihm dadurch entgangenen Ertrag.
E. 1.2 Bei einer solchen Konstellation geht es indessen nicht um den Erlass einer Verfügung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im ordentlichen Verwaltungsverfahren. Zur Diskussion steht vielmehr ein Entschädigungsanspruch wegen einer hoheitlich verursachten Beeinträchtigung von Rechten mit enteignungsrechtlicher Tragweite. Das Freiburger Enteignungsrecht sieht hierfür besondere Verfahren und Zuständigkeiten vor. Massgebend ist das kantonale Gesetz vom
23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF 76.1).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Wer in seinen Rechten an einem Grundstück beeinträchtigt wird, ohne dass ein Expropriationsverfahren überhaupt oder ihm gegenüber in rechtsgenügender Weise eröffnet worden ist, kann nach Art. 42 Abs. 1 EntG eine nachträgliche Eröffnung eines solchen Verfahrens verlangen. Das Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens ist an den Präsidenten der Kommission zu richten (Art. 43 Abs. 1 EntG).
E. 1.3 Im Urteil KG FR 602 2019 33 vom 15. Juli 2019 hatte der II. Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, auf welchem Weg Gewerbetreibende eine Entschädigung für Umsatzeinbussen verlangen können, die auf erhebliche Einschränkungen des Zugangs zu ihren Betrieben infolge öffentlicher Bauarbeiten zurückzuführen waren. Das Kantonsgericht hielt fest, dass derartige Ansprüche mit den Instrumenten des Enteignungsrechts geltend zu machen sind. Es bejahte insbesondere, dass die Enteignungskommission auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten hatte.
E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung war, die Strassensperrung habe ihm einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht, hätte er somit die im Enteignungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen und gegebenenfalls beim Präsidenten der Enteignungskommission die nachträgliche Eröffnung eines Enteignungsverfahrens beantragen müssen. Das an das TBA gerichtete Entschädigungsbegehren begründete demgegenüber keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die verlangte Entschädigung im ordentlichen Verwaltungsverfahren. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch voraus, dass die als untätig bezeichnete Behörde zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für die am 17. Juli 2025 bei der RIMU erhobene Beschwerde als auch für die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer rügt darin von Anfang an einen von ihm dem TBA vorgeworfenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungstatbestand. Da das TBA nicht verpflichtet war, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fehlte es der gegen dessen Untätigkeit gerichteten Beschwerde an einer Sachurteilsvoraussetzung. Aus diesem Grund kann auf die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetretren werden.
E. 2.1 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die RIMU ihrerseits eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie sich weigerte, über die bei ihr erhobene Beschwerde zu befinden, zumindest durch einen formellen Entscheid über deren Zulässigkeit. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat die RIMU über seine am 17. Juli 2025 eingereichte Beschwerde bis heute keinen Entscheid gefällt und ihm nicht einmal den Eingang seiner Eingabe bestätigt. Ob darin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt, ist indessen nicht von Kantonsgericht zu beurteilen.
E. 2.2 Nach Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Partei jederzeit bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, wenn eine untere Behörde einen Entscheid verweigert oder verzögert. Demgegenüber begründet Art. 111 Abs. 4 VRG die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für Beschwerden nur wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch den Staatsrat oder den Grossen Rat.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach bei derjenigen Behörde einzureichen, die der als untätig bezeichneten Behörde hierarchisch übergeordnet ist oder ihr gegenüber die Aufsicht ausübt (vgl. Präsidialentscheid VG KG 2A 06 29 vom 28. April 2006; Urteile KG FR 602 2015 111 und 115 vom 21. Januar 2016 E. 2; 602 2018 158 vom 20. Februar 2020 E. 4.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 1C_446/2024 vom 7. August 2024 E. 2). Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) ist der Staatsrat die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons. Er leitet die Kantonsverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SVOG) und übt eine systematische Aufsicht über diese aus (Art. 4 Abs. 1 Bst. e SVOG). Die RIMU ist Teil der Kantonsverwaltung und steht unter der hierarchischen Aufsicht des Staatsrats. Das Kantonsgericht übt demgegenüber keine allgemeine Verwaltungsaufsicht über die Direktionen des Staatsrats aus. Es nimmt ausschliesslich die ihm durch die Verfassung und die Gesetzgebung übertragenen richterlichen Aufgaben wahr.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend, dass die RIMU bis heute nicht formell über seine Beschwerde vom 17. Juli 2025 entschieden habe. Die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird somit einer Direktion des Staatsrats vorgeworfen. Für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 VRG der Staatsrat als vorgesetzte Behörde und Aufsichtsbehörde zuständig. Das Kantonsgericht ist hingegen nicht befugt, als erste Instanz über die der RIMU vorgeworgenen Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen zu befinden. Erst wenn der Staatsrat seinerseits die Behandlung der Beschwerde verweigert oder verzögert, ist das Kantonsgericht gemäss Art. 111 Abs. 4 VRG zuständig. Auf die Beschwerde könnte folglich auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.
E. 3.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann darüber im Präsidialverfahren entschieden werden (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VRG).
E. 3.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 137 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 verfügt: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG I. Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs- beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. September 2026/jud Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2026 160 Verfügung vom 2. September 2026 II. Verwaltungsgerichtshof Der Präsident Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Julien Delaye Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, gegen DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz
Gegenstand Enteignung – Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde Beschwerde vom 24. August 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ ist Landwirt und Pächter des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Freiburg. Auf dieser Parzelle bewirtschaftet er ein als "Selbstspflückfeld" ausgestaltetes Blumenfeld. B. Vom 10. Juni bis zum 30. August 2024 war die Kantonsstrasse zwischen Bürglen und Marly wegen Sanierungsarbeiten vollständig für den Verkehr gesperrt. Nach Angaben des Vorgenannten war das von ihm bewirtschaftete Feld während dieses Zeitraums für die Kundschaft nicht erreichbar. Am 19. Juni 2024 fand zwischen dem Vorgenannten und einem Vertreter des Tiefbauamts (TBA) eine Besprechung statt. Dabei verlangte Ersterer Ersatz für den infolge der Strassensperrung erlittenen Ertragsausfall. Anschliessend ersuchte er das TBA per E-Mail um eine schriftliche Begründung des ihm mündlich mitgeteilten Standpunkts, wonach der geltend gemachte Schaden nicht ersetzt werde. Ihm wurde mitgeteilt, die Angelegenheit werde von der Rechtsabteilung geprüft und eine Antwort werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nachdem der Vorgenannte trozt mehrmaliger Nachfrage keine schriftliche Antwort erhalten hatte, erhob er am 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU). In der Folge erkundigte er sich wiederholt nach dem Stand des Verfahrens, namentlich am
13. Januar und am 15. Juni 2026. Nach seinen Angaben erhielt er darauf keine Antwort. C. Mit Eingabe von 24. August 2026 erhebt der Vorgennante beim Kantonsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er macht geltend, die von ihm am
17. Juli 2025 bei der RIMU eingereichte Beschwerde sei bis heute unbehandelt geblieben. Er beantragt im Wesentlichen, es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung, festzustellen und die RIMU anzuweisen unverzüglich über seine Beschwerde zu entscheiden. D. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. 1.1. Den Akten zufolge machte der Beschwerdeführer gegenüber dem TBA einen Schaden geltend, den er auf die vollständige Sperrung einer Kantonsstrasse während mehrerer Monate zurückführt. Er verlangt Ersatz für den ihm dadurch entgangenen Ertrag. 1.2. Bei einer solchen Konstellation geht es indessen nicht um den Erlass einer Verfügung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im ordentlichen Verwaltungsverfahren. Zur Diskussion steht vielmehr ein Entschädigungsanspruch wegen einer hoheitlich verursachten Beeinträchtigung von Rechten mit enteignungsrechtlicher Tragweite. Das Freiburger Enteignungsrecht sieht hierfür besondere Verfahren und Zuständigkeiten vor. Massgebend ist das kantonale Gesetz vom
23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF 76.1).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Wer in seinen Rechten an einem Grundstück beeinträchtigt wird, ohne dass ein Expropriationsverfahren überhaupt oder ihm gegenüber in rechtsgenügender Weise eröffnet worden ist, kann nach Art. 42 Abs. 1 EntG eine nachträgliche Eröffnung eines solchen Verfahrens verlangen. Das Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens ist an den Präsidenten der Kommission zu richten (Art. 43 Abs. 1 EntG). 1.3. Im Urteil KG FR 602 2019 33 vom 15. Juli 2019 hatte der II. Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, auf welchem Weg Gewerbetreibende eine Entschädigung für Umsatzeinbussen verlangen können, die auf erhebliche Einschränkungen des Zugangs zu ihren Betrieben infolge öffentlicher Bauarbeiten zurückzuführen waren. Das Kantonsgericht hielt fest, dass derartige Ansprüche mit den Instrumenten des Enteignungsrechts geltend zu machen sind. Es bejahte insbesondere, dass die Enteignungskommission auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten hatte. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung war, die Strassensperrung habe ihm einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht, hätte er somit die im Enteignungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen und gegebenenfalls beim Präsidenten der Enteignungskommission die nachträgliche Eröffnung eines Enteignungsverfahrens beantragen müssen. Das an das TBA gerichtete Entschädigungsbegehren begründete demgegenüber keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die verlangte Entschädigung im ordentlichen Verwaltungsverfahren. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch voraus, dass die als untätig bezeichnete Behörde zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für die am 17. Juli 2025 bei der RIMU erhobene Beschwerde als auch für die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer rügt darin von Anfang an einen von ihm dem TBA vorgeworfenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungstatbestand. Da das TBA nicht verpflichtet war, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fehlte es der gegen dessen Untätigkeit gerichteten Beschwerde an einer Sachurteilsvoraussetzung. Aus diesem Grund kann auf die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetretren werden. 2. 2.1. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die RIMU ihrerseits eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie sich weigerte, über die bei ihr erhobene Beschwerde zu befinden, zumindest durch einen formellen Entscheid über deren Zulässigkeit. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat die RIMU über seine am 17. Juli 2025 eingereichte Beschwerde bis heute keinen Entscheid gefällt und ihm nicht einmal den Eingang seiner Eingabe bestätigt. Ob darin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt, ist indessen nicht von Kantonsgericht zu beurteilen. 2.2. Nach Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Partei jederzeit bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, wenn eine untere Behörde einen Entscheid verweigert oder verzögert. Demgegenüber begründet Art. 111 Abs. 4 VRG die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für Beschwerden nur wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch den Staatsrat oder den Grossen Rat.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach bei derjenigen Behörde einzureichen, die der als untätig bezeichneten Behörde hierarchisch übergeordnet ist oder ihr gegenüber die Aufsicht ausübt (vgl. Präsidialentscheid VG KG 2A 06 29 vom 28. April 2006; Urteile KG FR 602 2015 111 und 115 vom 21. Januar 2016 E. 2; 602 2018 158 vom 20. Februar 2020 E. 4.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 1C_446/2024 vom 7. August 2024 E. 2). Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) ist der Staatsrat die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons. Er leitet die Kantonsverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SVOG) und übt eine systematische Aufsicht über diese aus (Art. 4 Abs. 1 Bst. e SVOG). Die RIMU ist Teil der Kantonsverwaltung und steht unter der hierarchischen Aufsicht des Staatsrats. Das Kantonsgericht übt demgegenüber keine allgemeine Verwaltungsaufsicht über die Direktionen des Staatsrats aus. Es nimmt ausschliesslich die ihm durch die Verfassung und die Gesetzgebung übertragenen richterlichen Aufgaben wahr. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend, dass die RIMU bis heute nicht formell über seine Beschwerde vom 17. Juli 2025 entschieden habe. Die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird somit einer Direktion des Staatsrats vorgeworfen. Für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 VRG der Staatsrat als vorgesetzte Behörde und Aufsichtsbehörde zuständig. Das Kantonsgericht ist hingegen nicht befugt, als erste Instanz über die der RIMU vorgeworgenen Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen zu befinden. Erst wenn der Staatsrat seinerseits die Behandlung der Beschwerde verweigert oder verzögert, ist das Kantonsgericht gemäss Art. 111 Abs. 4 VRG zuständig. Auf die Beschwerde könnte folglich auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. 3. 3.1. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann darüber im Präsidialverfahren entschieden werden (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VRG). 3.2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 137 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 verfügt: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG I. Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs- beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. September 2026/jud Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter